MainDesign Award Lizenzvertrag
MainDesign Award Lizenzvertrag
Lizenzvertrag
zwischen
Mainova Aktiengesellschaft
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
– Lizenznehmer –
und
– Lizenzgeber –
Präambel
Mainova hat 2021 in Kooperation mit der Frankfurter Schule für Bekleidung und Mode und der Frankfurt Fashion Week den MainDesign Award ausgerufen. Hierbei handelt es sich um einen Designwettbewerb, bei dem ein It-Piece entworfen werden soll. Als Teil der Teilnahmebedingungen des Wettbewerbs, muss die/der GewinnerIn die Lizenzrechte des Modestücks an Mainova abtreten.
Der Lizenzgeber hat als DesignerIn die Nutzungsrechte über den von ihr/ihm entworfenen vertragsgegenständlichen Entwurf des Modestücks inne. Der Lizenznehmer erwirbt vom Lizenzgeber das Recht zur Nutzung des Entwurfs, um diesen für den eigenen Geschäftsbetrieb einzusetzen. Der Entwurf soll insbesondere verwendet werden um das Modestück zu produzieren, es im Rahmen von Kundenbindungsmaßnahmen oder für Geschenke einzusetzen oder es für den freien Verkauf zu nutzen.
1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung des Entwurfs und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte.
2 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Entwurfes.
(2) Der Lizenznehmer erhält das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Entwurfes in jeglicher Form und in jeglichem Umfang. Dem Lizenznehmer wird gestattet Unterlizenzen zu erteilen, sowie das ihm eingeräumte Recht auf Dritte zu übertragen. Eine Zustimmung des Lizenzgebers ist nicht erforderlich. Die Rechtseinräumung umfasst auch unbekannte Nutzungsarten.
3 Entgelt
(1) Der Lizenzgeber erhält ein Entgelt in Höhe von 1.000 EUR in Form eines Preisgeldes. Damit sind alle Ansprüche des Lizenzgebers gegenüber Mainova abgegolten.
4 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers finden keine Anwendung.
(3) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(4) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.
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Frankfurt, 09.12.2021 ____________________________________ |
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